Ja, das geht grundsätzlich!
Folgende Sachen sind dabei zu beachten:
- Drohnen unter 250g dürfen unter den Bedingungen der Unterkategorie A1 der Offenen Kategorie, Drohnen bis 25 kg in der Unterkategorie A3 betrieben werden.
Zusätzlich gelten bis zum 01.01.2023 Übergangsregelungen für den Betrieb dieser Drohnen:
- Drohnen bis 500 g dürfen in der Unterkategorie A1 weiterhin ohne „Drohnenführerschein“ betrieben werden.
- Steuerer von Drohnen bis 2 kg, dürfen ihre Drohne in einer Entfernung bis zu 50 m zu Menschen betreiben, wenn sie über eine EU A2 Lizenz verfügen. Alternativ darf diese Drohne unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 betrieben werden. Dazu muss der Steuerer in der Zeit bis zum 1. Januar 2022, sofern er nicht im Besitz der EU A2 Lizenz ist, über einen alten Kenntnisnachweis verfügen. Ab dem 1. Januar 2022 ist für den Betrieb in der Unterkategorie A3 nur noch die EU-Lizenz A1/A3 für Steuerer zulässig.
- Drohnen von mehr als 2 kg bis 25 kg dürfen nur in der Unterkategorie A3 betrieben werden. Steuerer benötigen für den Betrieb nicht EU-Recht konformer Drohnen eine EU Lizenz A1/A3. Bis zum 1. Januar 2022 darf auf der Grundlage eines alten Kenntnisnachweises geflogen werden.
Wenn Du in der spezifischen Kategorie fliegen möchtest, kannst Du dies ebenfalls mit deiner alten Drohne tun, es sei denn Du willst im Rahmen eines Standardszenarios fliegen.
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